Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Aufhebung im Inland
Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft kann in Deutschland nur durch das Amtsgericht ausgesprochen werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass das Standesamt Ihnen bei diesbezüglichen Fragen keine Auskünfte geben kann. Bitte wenden Sie sich an das für Ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz zuständige Amtsgericht. War dieser Wohnsitz in Lebach, ist das Amtsgericht Lebach für Sie zuständig.
Amtsgericht Lebach, Saarbrücker Straße, Telefon: 06881/927-0
Aufhebung im Ausland
Zur Anerkennung einer ausländischen Aufhebungsentscheidung ist kein formalisiertes Verfahren vorgesehen. Wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft in Lebach begründet haben, legen Sie bitte die Unterlagen über die ausländische Aufhebung zur Fortführung des Lebenspartnerschaftsbuches bei uns vor.
Namensänderung nach Aufhebung
Wenn Sie nach Auflösung Ihrer Lebenspartnerschaft Ihren Geburtsnamen oder einen vorher geführten Familiennamen wieder annehmen möchten, sprechen Sie bitte persönlich bei uns vor.
Folgende Dokumente sollten Sie bitte mitbringen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde ggf. mit Übersetzung eines in Deutschland beeidigten Übersetzers, falls Sie die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet haben.
- Aufhebungsentscheidung mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde Ihres verstorbenen Partners.
- Falls Sie bereits eine Erklärung zur Namensführung in der Lebenspartnerschaft abgegeben und darüber eine entsprechende Bescheinigung erhalten haben, bitten wir Sie, uns auch diese Bescheinigung mit vorzulegen.
Die Gebühr für die öffentliche Beglaubigung bzw. Beurkundung der vorgenannten Namenserklärungen beträgt derzeit 21,00 €. Hinzu kommt die Gebühr für eine beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister oder für eine Bescheinigung über die Namensänderung in Höhe von derzeit 10,00 €.
Ihre Erklärung muss in das Lebenspartnerschaftsregister beim Standesbeamten des Begründungsortes eingetragen werden, damit sie wirksam werden kann. Von dort erhalten Sie dann einen urkundlichen Nachweis über Ihre neue Namensführung. Falls Sie im Ausland die Lebenspartnerschaft begründet hatten, bescheinigt Ihnen das Wohnsitzstandesamt die Wirksamkeit Ihrer Namenserklärung.

