Landgericht Saarbrücken Urteil vom 17.1.2008, 11 S 87/07
Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.3.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lebach – Az.: 3A C 80/06 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. II. Die Berufung des Klägers gegen das am 30.3.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lebach – Az.: 3A C 80/06 – wird zurückgewiesen. III. Die Kosten beider Berufungsverfahren trägt der Kläger. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird zugelassen. VI. Der Streitwert für die beiden Berufungsverfahren wird auf 2.600,-- Euro festgesetzt. Tatbestand I. Der Kläger macht als Miteigentümer eines in Lebach-Falscheid gelegenen Hausgrundstückes aus eigenem wie auch aus abgetretenem Recht seiner Lebensgefährtin, die Miteigentümerin des Hausanwesens ist, gegen die Beklagte einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 BGB geltend. Das Haus wurde als sog. „Südwestdeutsches Bauernhaus“ im Jahr 1840 errichtet und zwischen 1990 und 1993 restauriert. Seit Ende des Jahres 2000 kam es im Raum Lebach zu bergbaubedingten Erderschütterungen. Seit 2001 traten Risseschäden u.a. an den Innen- und Außenwänden des Hausanwesens auf. Die Schäden wurden von der Beklagten als Bergschäden anerkannt und fortlaufend beseitigt. Der Kläger hat behauptet, durch die Erderschütterungen sei es bei ihm zu massiven körperlichen und psychischen Schäden gekommen, wodurch die Nutzungsmöglichkeiten seines Hauses stark eingeschränkt seien. Die Lebens- und Wohnqualität werde in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Bei seinem Haus handele es sich um ein Haus der gehobenen Wohnklasse. Im Falle einer Vermietung sei ein Mietzins in Höhe von 1.000,-- Euro zu erzielen. Die Erderschütterungen würden eine Minderung von mindestens 200,-- Euro monatlich rechtfertigen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es läge eine wesentliche Beeinträchtigung vor, die durch die ortsübliche Benutzung des immitierenden Grundstücks hervorgerufen werde und nicht durch zumutbare Maßnahmen zu verhindern sei. Ihm stünde daher für den Zeitraum von Januar 2005 bis Januar 2006 ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Höhe von 2.600,-- Euro zu. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.600,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz ab 1 Monat nach Zustellung der Klageschrift zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, ein nachbarrechtlicher Entschädigungsanspruch scheitere schon daran, dass die Vorschrift des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB neben den Vorschriften des Bundesberggesetzes nicht zur Anwendung käme. Dies gelte sowohl für den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB als auch erst recht im Falle eines unmittelbar auf § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gestützten Anspruchs. Davon abgesehen werde die ortsübliche Benutzung des Grundstücks des Klägers im Bergbaugebiet durch die Erderschütterung jedenfalls nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, zumal eine situationsbedingte Vorbelastung des Grundstücks durch den Bergbau vorläge. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.100,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz aus 800,-- Euro ab dem 14.3.2006 und aus weiteren 300,-- Euro ab dem 3.6.2006 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stünde gegenüber der Beklagten gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ein Anspruch in Höhe von 1.100,-- Euro aus eigenem wie aus abgetretenem Recht zu. Die bergbaubedingten Erderschütterungen stellten eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers dar, die durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen seitens der Beklagten nicht zu verhindern wäre. Die Einwirkung auf das Grundstück des Klägers durch die Erderschütterungen beeinträchtige die ortsübliche Nutzung des Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus. Die monatliche fiktive Mietminderung auf Grund der erschütterungsbedingten unzumutbaren Beeinträchtigungen sei mit 10 % des Mietwertes des Hausanwesens zu bewerten, so dass dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mietwertes von 1.000,-- Euro monatlich für 11 Monate ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 1.100,-- Euro zustünde. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei § 906 Abs. 2 S. 2 BGB neben den bergrechtlichen Vorschriften der §§ 114 ff BBergG anwendbar. Hiergegen haben die Beklagte und der Kläger Berufung eingelegt. Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, das Urteil des Amtsgerichtes beruhe insoweit, als dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zuerkannt werde, auf einer Rechtsverletzung, darüber hinaus rechtfertigten die dem Urteil des Amtsgerichts Lebach zugrunde liegenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Ein unmittelbar auf § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gestützter Entschädigungsanspruch käme im Bereich des Bergrechts wegen des Vorrangs der bergrechtlichen Entschädigungsregelungen nicht in Betracht. Auch wäre unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Amtsgerichtes Lebach der Entschädigungsanspruch richtigerweise zu verneinen gewesen, da eine ortsübliche Benutzung des klägerischen Grundstücks durch die streitgegenständlichen Erderschütterungen nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werde. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Lebach vom 30.3.2007 – Az.: 3A C 80/06 – die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Rechtsansicht des Amtsgerichtes, wonach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB vorliegend zur Anwendung käme und eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers durch die bergbaubedingten Erderschütterungen vorläge. Dagegen teilt er die Auffassung des Amtsgerichtes, dass lediglich eine Minderungsquote von 10 % gerechtfertigt sei und die streitgegenständlichen Erderschütterungen nicht in jedem Monat die Zumutbarkeitsschwelle des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB überschritten hätten, nicht. Mit seiner Berufung beantragt er daher, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Lebach vom 30.3.2007 – Az.: 3A C 80/06 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.500,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 14.3.2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt insoweit, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihr Berufungsvorbringen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, auf die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 13.12.2007 Bezug genommen. Entscheidungsgründe II. Beide Berufungen sind gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, während die Berufung des Klägers unbegründet ist. Das erstinstanzliche Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Das Amtsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nicht zu. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist subsidiärer Art, er kommt nicht in Betracht, wenn andere gesetzliche Bestimmungen den konkreten Sachverhalt abschließend regeln (vgl. BGH in NJW 99, 3633; NJW 2004, 3328; Palandt-Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 906 Rdnr. 25). So verhält es sich hier. Die Vorschriften der §§ 114 ff BBergG enthalten eine § 906 Abs. 2 S. 2 BGB verdrängende Sonderregelung. Der Oberflächeneigentümer muss untertägige bergbauliche Maßnahmen – bis zur Grenze der Enteignung – dulden (vgl. BGHZ 146, 98/102). Zum Ausgleich ist der Bergwerksbesitzer verpflichtet, dem Oberflächeneigentümer für Bergschäden nach Maßgabe der §§ 114 ff BBergG Ersatz zu leisten (BGHZ aaO). Eigentumsrechtliche Abwehransprüche aus §§ 903 ff BGB sind auf Grund der spezifischen Duldungspflichten des Oberflächeneigentümers im Falle untertägiger Bergbaumaßnahmen ausgeschlossen. Dementsprechend heißt es in der o. a. Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.11.2000 (BGHZ 146, 98), dass es „im Übrigen“ – damit außerhalb der speziell geregelten Duldungspflicht und Kompensationsregelung – prinzipiell bei der in § 903 S. 1 BGB normierten Befugnis des Grundstückseigentümers, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren, verbleibe. Dies gilt also nur insoweit, als das Verhältnis zwischen untertägigem Bergbau auf der einen Seite und Oberflächeneigentum auf der anderen Seite nicht spezialgesetzlich geregelt ist. Hinsichtlich des Ausgleichs bergbaubedingter Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums enthält § 114 BBergG auf Grund der übergeordneten Duldungspflicht der Oberflächeneigentümer eine abschließende Regelung zum Ersatz der durch untertägigen Abbau hervorgerufenen Schäden. Für den Bereich untertägiger bergbaulicher Einwirkungen besteht eine die Ansprüche aus §§ 903 ff BGB grundsätzlich ausschließende Duldungspflicht des Grundstückeigentümers auf Grund der dem Bergwerkseigentum innewohnenden Berechtigung zur Bodenschätzegewinnung mit der zwangsläufigen Folge übertägiger Einwirkungen (vgl. BGHZ 27, 149/155). Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass lediglich der auf eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gestützte Ausgleichsanspruch ausgeschlossen ist, nicht aber der unmittelbar aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB folgende Anspruch. Die Annahme des Amtsgerichts, dass § 906 Abs. 2 S. 2 BGB neben den bergrechtlichen Vorschriften der §§ 114 ff BBergB unmittelbar anwendbar ist, lässt sich nicht darauf stützen, dass die erstinstanzlich diskutierten Urteile des Bundesgerichtshofs vom 22.7.1999 (BGH NJW 1999, 3633), vom 17.5.2001 (BGH in NJW 2001, 3049) und vom 20.11.1998 (NJW 1999, 1029) sowie die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichtes vom 17.12.2002 (ZfB 2003, 313) sich ausdrücklich nur mit der analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB beschäftigten und somit im „Erst-Recht-Schluss“ davon auszugehen sei, dass die unmittelbare Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in keiner Weise ausgeschlossen sei. Dies ist ein Fehlschluss des Amtsgerichts. Eine unmittelbare Anwendbarkeit des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB prüft der Bundesgerichtshof in den in Bezug genommenen Urteilen ebenso wenig wie das Saarländische Oberlandesgerichts in der genannten Entscheidung, weil hierfür kein Anlass bestanden hat. All diesen Entscheidungen ist gemeinsam, dass keine durch untertägigen Bergbau verursachte Immissionen Streitgegenstand waren. Deshalb gehen der Bundesgerichtshof ebenso wie das Saarländische Oberlandesgericht in den aufgeführten Fällen unmittelbar auf die Frage einer analogen Anwendbarkeit des §§ 906 Abs. 2 BGB ein. Daraus folgt zwangsläufig der Ausschluss der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB im Falle untertägiger bergbaulicher Einwirkungen. Einwirkungen, die durch untertägigen Bergbau verursacht werden, gehen nicht von einem anderen Grundstück im Sinne des § 906 Abs. 1 S. 2 BGB aus. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts scheitert daher im konkreten Fall sowohl eine direkte als auch eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB am Vorrang des Bergrechts. Im Falle eines Bergschadens – auch soweit durch unwägbare Einwirkungen verursacht – greift allein der Anspruch aus § 114 BBergG, den die Beklagte unstreitig erfüllt hat. Auf die Berufung der Beklagten war daher in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, während die Berufung des Klägers wegen Fehlens einer Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schaden als unbegründet zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn eine für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage bisher höchstrichterlich nicht geklärt, klärungsbedürftig- und klärungsfähig ist und wenn sie das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH in NJW 2002, 2957). Dies trifft auf die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob im konkreten Fall eine direkte Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB am Vorrang des Bergrechts scheitert, zu.

