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2. Mobilitätstag am 13. Juni

Vielfältiges Informations-
und Mitmachangebot

Stadtradeln 2026

Lebach tritt wieder
gemeinsam in die Pedale

Unterstützung für den Breitensport

Innenministerium fördert Kabinenumbau des SC Gresaubach

Vorsorge tragen in guten Tagen

Vortrag im
Ratssaal der Stadt Lebach

Betriebliches Gesundheitsmanagement

Kooperationsvereinbarung
zwischen Stadt und IKK

Investition in den Vereinssport

Innenministerium unterstützt
Sanierung des Hundedressurplatzes

Lebacher Oktoberfest

Am 12. September 
mit der Party-Band „Krachleder“

Neubau für die FGTS in Landsweiler

Platz für die
Betreuung von 120 Kindern

Sachstandsbericht

Generalplaner informiert über
die Sanierung des Hallenbades

Baustelle auf der L334

Fahrbahnerneuerung in der
Ortsdurchfahrt Niedersaubach

Lebacher Abfallzweckverband informiert:

Neuerungen der Bioabfallverordnung

Seit dem 1. Mai 2025 treten die wichtigsten Neuerungen der Bioabfallverordnung (BioAbfV) in Kraft. Die Änderungen betreffen vor allem die zulässigen Fremdstoffanteile im Bioabfall und die Anforderungen an Sammlung, Annahme und Verarbeitung. Die wichtigsten konkreten Neuerungen sind:

  • Striktes Verbot von Plastiktüten im Bioabfall – auch „biologisch abbaubare“ Plastiktüten und -folien sind nicht mehr erlaubt. Bioabfälle dürfen nur noch lose oder in Papiertüten gesammelt werden.

  • Grenzwerte für Fremdstoffe:

    • Bei der Sammlung (z.B. Biotonne) darf der Fremdstoffanteil (inklusive Kunststoffe, Steine, Glas, Keramik, Metalle) maximal 3% betragen. Bei Überschreitung kann die Annahme verweigert oder eine Nachsortierung verlangt werden.

    • Für die weitere Verarbeitung (z.B. Kompostierung, Vergärung) gelten deutlich strengere Grenzwerte:

      • Maximal 0,5% Kunststoffe im Bioabfall insgesamt

      • Für Bioabfälle aus der Biotonne sind bis zu 1% Kunststoffe zulässig.

  • Verpackte Bioabfälle, insbesondere Lebensmittelabfälle, müssen vor der weiteren Behandlung von ihrer Verpackung getrennt werden.

  • Sichtkontrollen und Zurückweisungsrecht:

    • Entsorger und Anlagenbetreiber sind verpflichtet, angelieferte Bioabfälle auf Fremdstoffe zu kontrollieren.

    • Bei Verdacht auf mehr als 3% Fremdstoffanteil kann die Annahme verweigert werden.

  • Konsequenzen bei Verstößen:

    • Bei wiederholter Falschbefüllung kann die Biotonne als Restmüll entsorgt werden, was zu höheren Kosten führt.

    • Kommunen können Bußgelder verhängen; die Höhe ist lokal geregelt.

  • Keine Ausnahme für kompostierbare Produkte:

    • Auch kompostierbare Kaffeekapseln, Essensschalen aus Pappe oder Holzbesteck gelten als Fremdstoffe und dürfen nicht in die Biotonne, mit Ausnahme von Biobeuteln mit Keimlingssymbol (je nach Region).

Ziel der Änderungen ist es, die Qualität des Bioabfalls zu verbessern und den Eintrag von Kunststoffen und Mikroplastik in die Umwelt deutlich zu reduzieren.