Windenergienutzung war nach dem bisher gültigen Landesentwicklungsplan (LEP) Umwelt nur in Windvorranggebieten zulässig. Im Bereich der Stadt Lebach waren keine solchen Vorranggebiete ausgewiesen. Der neue, jetzt gültige LEP Umwelt enthält keine landesplanerischen Vorgaben mehr zur Windenergienutzung.
Für die Kommunen - also auch für die Stadt Lebach - bedeutet dies, dass der Bau von Windenergieanlagen im gesamten Stadtgebiet möglich ist, wenn die Stadt keine Vorgaben macht, an welchen Standorten sie Windräder erlaubt. Es ist also notwendig, seitens der Stadt selbst welche auszuweisen, um „Wildwuchs“ zu vermeiden. So ist es möglich, konfliktreiche Standorte auszuschließen um Rechtssicherheit für potentielle Anlagenbetreiber zu erreichen. Wichtig ist es der Stadt in diesem Zusammenhang, ihre Bürgerinnen und Bürger in den Planungsprozess rechtzeitig und permanent mit einzubinden.
Schon vor dem Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurden die Ortsräte, der Bauausschuss und der Stadtrat über die Entwurfsplanung des Büros ARGUS CONCEPT unterrichtet, das im Auftrag der Stadt mögliche Gebiete zur Errichtung von Windenergieanlagen in der Stadt Lebach ermittelt hat.
Ausgangspunkt der Untersuchung ist zunächst das gesamte Stadtgebiet. Abgezogen werden Tabuzonen und Vorgaben der Landesplanung, ökologische Ausschlusskriterien sowie Ausschlusskriterien aus Gründen der Gesundheit und der Sicherheit der Bevölkerung.
Die dann noch übrig bleibenden Gebiete werden bewertet nach ihrer Bedeutung für Arten und Biotope, nach der Empfindlichkeit für das Landschaftsbild, der Windhöffigkeit, dem Aufwand für die Erschließung und die Einspeisung des Stromes in das Netz. Auf Grund der Eignungsbewertung wird dann eine Prioritätenliste erstellt, die in der Folge näher untersucht wird, z. B. auf das Vorhandensein von geschützten Vogel- oder Fledermausarten.
Die Ermittlung der Tabuzonen erfolgt durch objektiv nachvollziehbare Ausschlusskriterien. Es werden auch Schutzbereiche durch Abstandsflächen zu bebauten Gebieten erzeugt, um Lärmschutzkriterien einzuhalten. Die verbleibenden Flächen werden als Konzentrationszonen bezeichnet und sind grundsätzlich zur Errichtung von Windenergieanlagen geeignet.
Die genauere Betrachtung dieser Konzentrationsflächen auf städtebauliche, landschaftsökologische und wirtschaftliche Kriterien wird in der Folge genauer betrachtet werden in Zusammenarbeit mit den Ortsräten und den Stadtrat. Ebenso werden die Träger öffentlicher Belange und auch die Bürgerinnen und Bürger in dem Verfahren, das gesetzlich vorgeschrieben ist, mehrfach gehört werden und haben dann die Möglichkeit, Anregungen zu geben und eventuelle Bedenken zum Ausdruck zu bringen.