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Neu: Anleinpflicht für Hunde in Wald und Flur

Jagdgesetz bringt Änderungen für Wanderer und Hundehalter

Die Saarländische Landesregierung hat kürzlich das neue Jagdgesetz verabschiedet, das einige Neuerungen nicht nur für die Jagdpächter selbst, sondern auch für die übrigen Waldbenutzer beinhaltet. Über diese Neuerungen sowie deren Sinnhaftigkeit informierte uns Christian Michel, selbst Jagdpächter und zudem Naturschutzbeauftragter der Stadt Lebach für den Stadtteil Landsweiler.

Neu im Jagdgesetz ist ein Verbot für Jäger, wildernde Hunde und Katzen erschießen zu dürfen. Bislang, so Michel, war dies grundsätzlich erlaubt, jedoch in seinem Jagdbezirk innerhalb der vergangenen 30 Jahre nie zur Anwendung gekommen. Insofern sieht er in dieser Bestimmung keine Einschränkungen für die Jäger.

Für eine recht umfassende neue Vorschrift hat er sich allerdings auch selbst in seinem Verband eingesetzt, nämlich die Anleinpflicht für Hunde. Grundsätzlich, so Michel, sei es nach seiner Einschätzung in den letzten Jahren eine deutliche Zunahme an Hunden und Hundehaltern zu verzeichnen. „Viele sind dabei vernünftig genug, ihre Hunde entweder sowieso angeleint zu lassen oder haben sie so unter Kontrolle, dass das Wild vergleichsweise wenig gestört wird“, berichtet er. Allerdings sei auch immer wieder zu beobachten, dass Halterinnen und Halter ihre Tiere nicht mehr unter Kontrolle hätten, wenn diese ein wildes Tier erspähten. Und das dürfe eben nicht sein, insbesondere nicht in der vom Gesetzgeber festgelegten Brut,- Setz- und Aufzuchtzeit zwischen dem 1. März und dem 30. Juni.

In dieser Zeit sind die Hunde nun grundsätzlich auch im Wald angeleint zu lassen. Ausnahmen macht das Gesetz bei Hirten-, Jagd-, Blinden-, Rettungs- und Suchhunden. Befreit von dieser Anleinpflicht sind allerdings auch diejenigen Hunde, die zuverlässig den Bereich der Wege nicht verlassen. Entscheidend kommt es hier darauf an, dass ein Hund, der neben dem Weg läuft, sich jederzeit im Blickfeld der den Hund führenden Person befindet und von dieser zuverlässig abgerufen und bei Bedarf direkt angeleint werden kann. Insofern werden Hunde, die gehorsam sind und Wildtiere nicht beunruhigen oder gefährden, in ihrer Freiheit auch weiterhin nicht beschränkt.

Zur Frage, ob diese Ausnahme denn keine Aushöhlung der Vorschrift bedeutet, bemerkt Michel: „Das neue Gesetz soll die Halter und ihre Hunde ja nicht über Gebühr in ihren Freiheiten berauben, aber es war notwendig und richtig, hier erstmals einen Bußgeld-Tatbestand durch den Gesetzgeber zu schaffen. Denn vorher gab es  eigentlich überhaupt keine Handhabe in solchen Fällen.“

Verboten durch das neue Gesetz ist nun auch das Betreten von so genannten jagdlichen Einrichtungen, also von Hochsitzen und Anfütterungsstellen, aber auch die vorsätzliche Störung der Jagdausübung. Zudem appelliert Christian Michel an die Hundehalter, auch darauf zu achten, wo ihre Tiere ihr großes Geschäft erledigen: „Abgesehen davon, dass sowieso niemand auf Wiesen etwas verloren hat, sind insbesondere hier Hundehaufen sehr schädlich“, erläutert er. Das gepresste Heu verderbe beim Trocknungsvorgang großflächig um diese Häufchen und werde dadurch unbrauchbar. Krankheiten würden so auf Kühe und andere Nutztiere übertragen, was dann wiederum in den menschlichen Nahrungskreislauf gelangen könnte.

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