Aufgrund
der §§ 1, 2 Abs. 4, 3 Abs. 3a und § 4 Abs. 1 und 4 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-VO) vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520), geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388),
der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetAlG) vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. 1999, S. 844), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I, S. 1420) in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz auf das Landesamt für Soziales vom 10. Juli 2012 (Amtsbl. I 2012, S. 251) und
der §§ 1, 2, 24 und 38 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)
ergeht unter Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 18.09.2012 folgende
Allgemeinverfügung
I. Impf- und Besamungsverbot sowie Einstellungsanordnung
1. Die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion ist ab dem 1. Juli 2015 im gesamten Gebiet des Saarlandes verboten. Das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) kann Ausnahmen für
a) Bestände, in denen noch Reagenten entsprechend Abschnitt III vorhanden sind bis zur Entfernung des letzten Reagenten,
b) Bestände, in denen Reagenten nachgewiesen wurden und die Untersuchung gemäß Anlage 1 Abschnitt I der BHV1-Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen ist,
c) Rinder, die in einen Bestand nach Buchstabe a, für den eine Ausnahme zugelassen ist, verbracht werden sollen,
d) Rinder, die aus dem Inland verbracht werden sollen, sofern das Bestimmungsland eine Impfung verlangt,
innerhalb der in Abschnitt III festgelegten Fristen auf Antrag im Einzelfall genehmigen.
2. Die Bedeckung im Natursprung oder die künstliche Besamung von Reagenten ist ab dem 1. Februar 2015 im gesamten Gebiet des Saarlandes verboten.
3. Im Gebiet des Saarlandes dürfen ab dem 1. Februar 2015 in einen Rinderbestand nur noch BHV1-freie Rinder eingestellt werden, die nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind. Die Rinder müssen von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung begleitet sein.
a. Die Einstellung auf Basis einer Bescheinigung nach Anlage 2 der BHV1-Verordnung ist nur zulässig, wenn bei einer Attestierung auf Basis von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) der BHV1-Verordnung für Rinder jeden Alters ein Untersuchungsergebnis mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion vorliegt und von der Variante „Rind jünger als neun Monate ohne Untersuchung“ kein Gebrauch gemacht wird.
b. Die Einstellung auf Basis einer Bescheinigung nach Anlage 3 der BHV1-Verordnung ist nur zulässig, wenn darin attestiert wird, dass die einzustallenden Rinder aus Beständen stammen, in denen die Zucht- und/oder Masttiere insgesamt nicht gegen die BHV1-Infektion geimpft sind.
II. Verbot des Treibens von Rindern aus nicht BHV1-freien Beständen
Das Treiben von Reagenten ist ohne Ausnahme verboten. Das Treiben von Rindern aus nicht BHV1-freien Beständen ist ab dem 1. Februar 2015 verboten. Das Treiben schließt das Verbringen auf Weiden und das Weiden selbst mit ein.
Das Verbot gilt nicht für Rinder eines Bestandes, der eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz besitzt und dessen Rinder keinen Kontakt zu Rindern außerhalb dieser Einrichtung haben (Zoos, Tierparks, Wildparks).
III. Entfernen der Reagenten
1. Reagenten nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BHV1-Verordnung sind bis spätestens 31. Dezember 2015 aus dem Rinderbestand zu entfernen.
Dabei dürfen Reagenten nur
a) unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,
b) unmittelbar oder über eine Sammelstelle, auf die ausschließlich nicht BHV1-freie Rinder aufgetrieben werden, in einen anderen EU-Mitgliedsstaat verbracht werden oder in einen Drittstaat ohne BHV1-Bekämpfungsprogramm ausgeführt werden.
IV. Androhung von Zwangsgeldfestsetzung
Für den Fall der Nichtbefolgung der unter in Abschnitt I bis III angeordneten Maßnahmen wird gemäß den §§ 13, 14, 15, 19 und 20 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes pro Bestand ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1000,00 Euro angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt.
V. Bekanntmachung
Nach § 41 Abs. 4 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) wird bestimmt, dass diese Allgemeinverfügung am Tage nach der ortsüblichen Veröffentlichung als bekannt gemacht gilt und in Kraft tritt.
Hinweis
Diese Allgemeinverfügung nebst Begründung kann beim Landesamt für Verbraucherschutz, Abteilung C – Amtstierärztlicher Dienst, Lebensmittelüberwachung, Konrad-Zuse-Str. 11 in 66115 Saarbrücken, (Telefon 0681-9978-4500) zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 TierGesG in Verbindung mit § 13 Nr. 4 BHV1-Verordnung können Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Str. 11, 66115 Saarbrücken, einzulegen. Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form z. B. durch E-Mail ist nicht zulässig.
Der Widerspruch hat gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) keine aufschiebende Wirkung.
Saarbrücken, den 08.01.2015
gez.
Dr. Turner
Direktorin des LAV
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