Hinweise für Aussiedler
Der Personenkreis der Aussiedler unterteilt sich in Vertriebene und Spätaussiedler. Vertriebene sind deutsche Volkszugehörige, die infolge des Krieges nach Russland, Rumänien, Polen oder Ungarn vertrieben wurden, und bis zum 31. Dezember 1992 das Aussiedlungsgebiet verlassen haben und nach Deutschland gekommen sind.
Spätaussiedler haben ab 01. Januar 1993 Aufnahme als Deutsche gefunden. Die Aussiedlereigenschaft erkannt man daran, dass diese Personen einen Registrierschein und einen Vertriebenenausweis oder eine Spätaussiedlerbescheinigung (Bescheinigung nach § 15 BVFG) besitzen.
Namenserklärung nach § 94 BVFG
Vertriebene und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz sind, und bisher noch keine Namenserklärung nach § 94 BVFG abgegeben haben, können Ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen, sowie ihren Vatersnamen ablegen.
Bitte beachten Sie, dass diese Erklärung nur einmal möglich ist.
Erforderliche Unterlagen für die Namenserklärung nach § 94 BVFG
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen für die Namenserklärung mit:
- Ihren Personalausweis oder Reisepass
- Ihren Oiginal-Registrierschein und, falls bereits ausgestellt, die § 15 BVFG-Bescheinigung (Vertriebenenausweis)
- Ihre Geburtsurkunde, falls Sie verheiratet sind, Ihre Heiratsurkunde, jeweils im Original
- Falls Sie geschieden sind, zusätzlich das ausführliche Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk des Gerichts (falls eine Verhandlung statt fand) und die Scheidungsurkunde vom Standesamt, falls vorhanden
- Falls Sie Kinder haben und getrennt leben, den Sorgerechtsbeschluss bzw. die Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils in die beabsichtigte Namenserklärung
- Falls Ihre Partner verstorben ist, die Sterbeurkunde des Ehegatten.
Kinder ab 14 Jahren müssen die Erklärung persönlich abgeben, die sorgeberechtigten Eltern müssen dieser Erklärung zustimmen, d.h. alle müssen persönlich im Standesamt erscheinen.
Alle Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen von einem allgemein beeidigten Übersetzer ins Deutsche übertragen sein.
Gebühren
Die Beurkundung der Erklärung nach § 94 BVFG ist gebührenfrei.
Wenn sich beide Partner einig sind, kann für Aussiedlerfamilien auch ein Ehenamenswechsel erfolgen. Bitte erkundigen Sie sich hierüber bei uns.
Nachbeurkundung einer Eheschließung von Aussiedlern
Für den Personenkreis der Aussiedler kann für eine im Aussiedlungsgebiet erfolgte Eheschließung eine Beurkundung im Eheregister erfolgen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn bereits eine Bescheinigung nach § 15 BVFG ausgestellt wurde.
Erforderliche Dokumente
- Die Personalausweise bzw. Reisepässe der Ehegatten
- Die Geburtsurkunden der Ehegatten
- Die Heiratsurkunden der Ehegatten
- Die Registrierscheine und Vertriebenenausweise bzw. Bescheinigung nach § 15 BVFG der Ehegatten
- Die Namenserklärungen der Ehegatten (insbesondere über Erklärungen nach § 94 BVFG)
- Auch die Auflösungen der Vorehen der Ehegatten müssen nachgewiesen werden. In diesem Fall erkundigen Sie sich bitte - auch telefonisch - bei uns.
Zu fremdsprachigen Urkunden legen Sie bitte zusätzlich Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers vor.
Gebühren
Die Bearbeitungsgebühr für die Beurkundung einer Eheschließung im Ausland im Eheregister des Standesamtes Lebach beträgt derzeit 66,00 €, zuzüglich weiterer anfallender Gebühren, wie z.B. für Namenserklärungen, Urkundenausstellung, etc.
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