Gebühren
Die Gebühren sind landesrechtlich geregelt.
Maßgeblich im Saarland ist das Allgemeine Gebührenverzeichnis in der Fassung der 52. Änderung.
Die unten gelisteten Gebühren können in bar oder mit EC-Karte entrichtet werden.
| Punkt | Gegenstand | Gebühr/Euro |
| 1. | Eheschließung | |
| 1.1. |
Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses |
55 |
| 1.2. | wenn in Fällen der Tarifstelle 1.1. ausländisches Recht zu beachten ist | 80-160 |
| 1.3. |
Vornahme der Eheschließung in den Diensträumen des Standesamts während der üblichen Öffnungszeiten |
40 |
| 1.4. |
Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten oder außerhalb der Diensträume des Standesamts, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung |
83-214 |
| 1.5. |
Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt |
40 |
| 1.6. | Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer | 55 |
| 2. | nachträgliche Beurkundungen | |
| 2.1. |
nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft nach §§ 34, 35 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der jeweils geltenden Fassung |
80-160 |
| 2.2. | nachträgliche Beurkundung einer Geburt nach § 36 PStG | 80-160 |
| 2.3. | nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG | 50-100 |
| 3. | namensrechtliche Erklärungen | |
| 3.1. |
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften |
32 |
| 3.2. |
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Namenswahl nach Art. 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in der jeweils geltenden Fassung oder die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Art. 47 EGBGB (§ 43 Abs. 1 PStG) |
40 |
| 3.3. |
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a PStG |
28 |
| 3.4. |
Anmeldung und Beurkundung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 45b PStG i.V.m. §§ 2 und 4 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in der jeweils geltenden Fassung |
45 |
| 3.5. |
Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung |
14 |
| 4. | sonstige Amtshandlungen | |
| 4.1. | Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung | 32 |
| 4.2. |
Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern |
14 |
| 4.3. |
Ausstellung einer sonstigen Personenstandsurkunde oder einer elektronischen Personenstandsbescheinigung |
14 |
| 4.4. |
für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde oder einer elektronischen Personenstandsbescheinigung, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird |
50 % der Gebühr nach 4.3. |
| 4.5. | Erteilung einer Auskunft aus einem oder die Gewährung der Einsicht | |
| 4.5.1. | in ein Personenstandsbuch oder -register | 14 |
| 4.5.2. | in eine Sammelakte | 18-71 |
| 4.6. |
Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand |
30-107 |
| 4.7. | Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie | 15 |
| 4.8. | Ausländische Entscheidungen in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen | |
| 4.8.1. |
Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen zur Vorlage bei der zuständigen Justizbehörde |
40 |
| 4.8.2. |
Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschafts- sachen durch das Standesamt |
50 |
| 4.9. |
Berichtigung nach §§ 47, 48 PStG, wenn der in der Beurkundung zu berichtigende Fehler auf falschen Angaben beruht und der Anzeigepflichtige dies zu vertreten hat |
|
| 4.9.1. | Aufnahme eines Antrags auf Berichtigung | 54-214 |
| 4.9.2. | Berichtigung des fehlerhaften Personenstandsregistereintrags | 54-214 |
|
Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher sowie die bei einer Eheschließung veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumen sind als besondere Auslagen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland zu erheben. |
||
| 4.10. |
Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EU) 2016/1191 |
14 |
| 4.11. |
für ein zweites oder jedes weitere Exemplar eines mehrsprachigen Formulars, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird |
50 % der Gebühr nach 4.10. |
| 4.12. |
Ausstellung einer Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalls |
14 |
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