Familienname des Kindes
Die folgenden Hinweise beziehen sich nur auf Kinder, die ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Bei Fragen zur Namensführung im ausländischen Recht nehmen Sie bitte persönlichen Kontakt mit uns auf.
Wenn Sie verheiratet sind und einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen, erhält Ihr in dieser Ehe geborenes Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen (§ 1616 BGB). Falls ein Elternteil durch Hinzufügung einen Doppelnamen führt, geht dieser nicht auf das gemeinsame eheliche Kind über.
Wenn Sie verheiratet sind und keinen gemeinsamen Namen führen oder unverheiratet sind, aber eine Sorgeerklärung abgegeben haben, müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Geburt Ihres Kindes bestimmen, welcher Elternteil seinen aktuell geführten Familiennamen an das Kind weitergibt. Die Bestimmung ist für alle weiteren Kinder bindend. Können Sie sich nicht einigen, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil (§ 1617 BGB).
Durch Ihre gemeinsame Unterschrift auf der Geburtsanzeige bestätigen Sie den dort ausgewählten Familiennamen Ihres Kindes.
Wenn die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter (§ 1617a Abs. 1 BGB). Durch Namenserteilung kann das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten (Erklärung der Mutter mit Einwilligung des Vaters beim Standesamt; § 1617a Abs. 2 BGB).
Diese Namenserklärung kann, ebenso wie die Anerkennung der Vaterschaft, auch schon während der Schwangerschaft bei uns beurkundet werden. Legen Sie bitte diese Erklärung, die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter bei der Anzeige der Geburt vor.
Die Namenserteilung und die Vaterschaftsanerkennung können aber auch nach der Geburt beurkundet werden. Sprechen Sie dazu bitte beide bei uns vor und bringen Sie die in der Rubrik "Namenserteilung" bzw. "Vaterschaftsanerkennung" genannten erforderlichen Urkunden mit.
Die Beurkundung der Namenserklärung kostet derzeit 21,00 €.
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