Standesamt Lebach, Am Markt 1, 66822 Lebach
Telefon: 06881/59226-228
standesamt@ lebach.de
Nach einer Eheschließung im Ausland kann für Deutsche oder Ehegatten mit deutschem Personalstatut die Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland im Eheregister des Standesamts Lebach beantragt werden. Falls keiner Deutscher ist oder über einen besonderen Status (z.B. Asylberechtigung) verfügt, ist dies nicht möglich. Antragsberechtigt sind die Ehegatten; wenn beide bereits verstorben sind, kann der Antrag auch von den Eltern oder einem Kind gestellt werden. Das Standesamt Lebach ist für die Nachbeurkundung zuständig, wenn der Antragsteller hier seinen Wohnsitz hat.
Hinweis:
Eine verbindliche Aussage kann erst nach Vorlage der vollständigen Unterlagen beim Standesamt und Prüfung des Antrags auf Nachbeurkundung erfolgen. Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein. Hinsichtlich der zu beachtenden Vorschriften und der vorzulegenden Nachweise ergeben sich jedoch manchmal und z.T. auch kurzfristige Änderungen, sodass eine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit im Zeitpunkt Ihres Antrags leider nicht übernommen werden kann. Rechtsansprüche können aus dieser Zusammenstellung nicht hergeleitet werden! Damit Sie den Antrag auf Beurkundung einer Eheschließung im Ausland bei uns stellen können, ist grundsätzlich die Vorlage der ausländischen Original-Heiratsurkunde mit einem Legalisationsvermerk durch die jeweilige Deutsche Botschaft sowie ggf. eine deutsche Übersetzung eines in Deutschland beeidigten Übersetzers erforderlich. In manchen Staaten wird statt des Legalisationsvermerkes von der zuständigen ausländischen Behörde eine Apostille angebracht. Bei Eheschließung in einem sogenannten "Problemstaat" wird weder eine Apostille noch eine Legalisation angebracht, hier ist eine Echtheitsüberprüfung durch die jeweilige Deutsche Botschaft erforderlich, die wir ggf. in die Wege leiten können, falls dies noch nicht erfolgt ist, damit Ihre Heiratsurkunde von den deutschen Behörden anerkannt wird (siehe Merkblatt zur Eheschließung im Ausland). Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrer Eheschließung bei uns, welche Art der "Überbeglaubigung" für Ihre ausländische Heiratsurkunde erforderlich ist. Unter www.auswaertiges-amt.de können Sie die Adressen der Deutschen Botschaften im Ausland bzw. der ausländischen Botschaften in Deutschland erfahren.
Neben der oben erwähnten Original-Heiratsurkunde benötigen wir ferner den Personalausweis bzw. Reisepass beider Ehegatten.
Weitere für die Beantragung der Nachregistrierung von Ehemann und Ehefrau erforderliche Unterlagen:
- Wenn Sie bisher unverheiratet(ledig) waren:
- aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch. Diese erhalten Sie vom Standesamt Ihres deutschen Geburtsortes oder
- Geburtsurkunde
Sofern Sie nicht in Deutschland geboren sind, benötigen wir Ihre Original-Geburtsurkunde mit Angabe Ihrer Eltern, ggf. mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland beeidigten Übersetzers oder in internationaler Ausführung.
- Wenn Sie bereits verheiratet waren zusätzlich:
- eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch der letzten Ehe
Hinweis: Das Familienbuch ist nicht das Stammbuch der Familie
Haben Sie nach dem 01.01.1958 in Westdeutschland oder nach dem 03.10.1990 in den neuen Bundesländern geheiratet und war dies vor dem 01.01.2009, wurde über diese Eheschließung vom Standesamt kraft Gesetzes ein Familienbuch angelegt. Dieses wurde zum 01.01.2009 als Heiratseintrag umgewidmet. Die Abschrift erhalten Sie von Ihrem damaligen Eheschließungsstandesamt.
Es empfiehlt sich zusätzlich, die Auflösung der Ehe nachzuweisen, z.B. durch Vorlage des Scheidungsurteils bzw. der Sterbeurkunde.
Falls kein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch gibt, da Ihre Heirat vor dem 01.01.1958 oder im Ausland oder vor dem 03.10.1990 in Ostdeutschland oder nach dem 01.01.2009 stattfand:
- Heiratsurkunde/Eheurkunde der letzten Ehe, evtl. mit deutscher Übersetzung und
- Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk bzw. Sterbeurkunde des Ehegatten.
Eine Besonderheit besteht, wenn Ihre Scheidung im Ausland erfolgte. Bitte machen Sie sich dann im Bereich "Scheidung" kundig.
Sofern Sie bereits vor Ihrer Auslandsheirat verheiratet waren, müssen Sie die Auflösung aller Vorehen nachweisen, z.B. durch Vorlage des rechtskräftigen Scheidungsurteils, der Original-Sterbeurkunde etc.
Wenn Sie im Inland geborene gemeinsame Kinder haben, legen Sie bitte deren Geburtenbuchabschrift vor. Für Aussiedler sind zusätzlich Registrierschein, Vertriebenenausweis bzw. § 15 BVFG-Bescheinigung, abgegebene Erklärungen nach § 94 BVFG, evtl. Namensänderungsurkunden, Nachweise über Einbürgerungen etc. vorzulegen. Bitte legen Sie uns auch sämtliche Bescheinigungen über erfolgte Namensänderungen vor.
Falls Sie eingebürgert wurden benötigen wir auch Ihre Einbürgerungsurkunden.
Die Bearbeitungsgebühr für die Beurkundung eine Eheschließung im Ausland im Eheregister des Standesamts Lebach beträgt derzeit 66,00 €. Die Gebühr für die Beurkundung einer Namenserklärung beträgt 21,00 €. Eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister, eine Eheurkunde, ein mehrsprachiger Auszug aus dem Eheregister, über Namensänderung kosten je 10,00 €, eine Bescheinigung hierüber 9,00 €.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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