Namensführung nach deutschem Recht (§ 1355 Bürgerliches Gesetzbuch)

Variante 1

Sie geben keine Erklärung zur Namensführung in der Ehe ab: Jeder Ehegatte behält seinen bisher geführten Namen. Eine spätere Ehenamensbestimmung während Bestehens der Ehe ist jederzeit möglich.

Variante 2

  • Sie bestimmen den Geburtsnamen/bisherigen Familiennamen des Mannes oder der Frau zum gemeinsamen Familiennamen. Eine spätere Hinzufügung ist nur möglich, wenn der Ehename nicht aus mehreren Namen besteht.
  • Während Bestehens der Ehe kann ein Ehename nicht mehr abgelegt werden.

Doppelname

Der Ehegatte, dessen Geburtsname/bisheriger Familienname nicht Ehename wurde, kann dem Ehenamen den bisher geführten Namen oder seinen Geburtsnamen hinzufügen, d.h. voranstellen oder anfügen, wenn der Ehename eingliedrig ist. Besteht der Name, der hinzugefügt werden soll, aus mehreren Teilen, kann nur ein Teil vorangestellt oder angefügt werden. Ein späterer Widerruf auf den Ehenamen ist einmal möglich, allerdings kann dann eine erneute Hinzufügung erklärt werden.

Namensführung nach ausländischem Recht

Wir können Ihnen hier leider keine Aufstellung über die Namensführungsvarianten aller in Frage kommenden Rechte darstellen. Bei Namensführung nach ausländischem Recht beraten wir Sie gerne telefonisch, sofern wir über das jeweilige Namensrecht Kenntnisse haben.

 


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