Kirchenaustritt bei der Stadt Lebach

Wenn Sie aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, austreten möchten, sprechen Sie bitte persönlich bei uns vor und bringen dazu Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kirchenaustritten ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt!

 

Kirchenaustritt von Kindern

Für Kinder, die noch keinen Personalausweis haben, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde, falls kein Kinderausweis vorhanden ist.

Kinder, die das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, müssen der Erklärung ihrer Eltern über den Austritt ausdrücklich zustimmen und daher mit den/dem Sorgeberechtigten bei uns vorsprechen. Legen Sie uns bitte gegebenenfalls den Nachweis über das alleinige Sorgerecht eines Elternteiles vor, auch wenn Ihr Kind unter zwölf Jahre alt ist und Sie dessen Austrittserklärung alleine abgeben.

Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung alleine abgeben, sie bedürfen keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

 

Schriftliche Erklärung des Austritts

Eine schriftliche Erklärung über Ihren Kirchenaustritt muss in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Hierbei wird Ihre Unterschrift von einem Notar öffentlich beglaubigt.

Eine solche Austrittserklärung wird jedoch nur durch Entgegennahme der Erklärung durch die Stadt bzw. Gemeinde Ihres Wohnsitzes wirksam. Haben Sie mehrere Wohnsitze, können Sie wählen, bei welcher Stadt bzw. Gemeinde Sie den Austritt erklären möchten.

 

Kosten

Für den Kirchenaustritt ist derzeit eine Gebühr in Höhe von 32,00 € zu entrichten. Die Gebühr wird sofort fällig.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.


Kontakt

 

STADT LEBACH
Am Markt 1
66822 Lebach

Tel.  06881 / 59 - 0
Fax. 06881 / 59 - 211

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