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Scheidungen gehören nicht zum Aufgabenbereich des Standesamtes.

Im Folgenden finden Sie alle Informationen, die wir Ihnen zu diesem Thema geben können.

Inland

Eine Scheidung in Deutschland kann nur durch das Familiengericht ausgesprochen werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass das Standesamt Ihnen bei diesbezüglichen Fragen keine Auskünfte geben kann. Bitte wenden Sie sich an das für Ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz zuständige Amtsgericht. War dieser Wohnsitz in Lebach, ist das Amtsgericht Saarlouis für Sie zuständig.

 

Amtsgericht Saarlouis, Prälat-Subtil-Ring 10, 66740 Saarlouis

Telefon: 06831/4450

Externer Link:

www.saarland.de/amtsgericht_saarlouis.htm

Ausland

Damit eine im Ausland erfolgte Scheidung im Inland Gültigkeit hat, ist grundsätzlich die Anerkennung der ausländischen Entscheidung durch die Landesjustizverwaltung erforderlich. Hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller seinen Wohnsitz im Saarland, ist der Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken für dieses Verfahren zuständig.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Scheidungen, die nach dem 01.03.2001 (je nach Beitrittsdatum des jeweiligen Staates zur EU) in einem EU-Staat (ausgenommen Dänemark) ausgesprochen wurden. Bitte erkundigen Sie sich vorab telefonisch, ob in Ihrem Fall eine förmliche Anerkennung notwendig ist.

 

Unterlagen für die Anerkennung einer im Ausland vorgenommenen Scheidung

Für das Anerkennungsverfahren ist die Vorlage des Originals Ihres rechtskräftigen ausländischen Scheidungsurteils mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland beeidigten Übersetzers erforderlich.

Sofern Sie in einem Staat geschieden wurden, der ein "vorläufiges" und ein "endgültiges" Scheidungsurteil kennt, sind beide Urteile im Original und deutscher Übersetzung vorzulegen.

Falls Sie im Besitz einer Scheidungsurkunde sind, legen Sie auch diese samt deutscher Übersetzung vor. Ferner benötigen wir das Original der ausländischen Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung bzw. bei Eheschließung in Deutschland eine Eheurkunde mit Auflösungsvermerk oder eine begl. Abschrift aus dem Eheregister.

Außerdem ist die Vorlage eines Verdienstnachweises erforderlich, da die Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung gebührenpflichtig ist.

Bei der Beantragung der Anerkennung Ihrer ausländischen Entscheidung in Ehesachen beim Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts sind wir gerne behilflich.

Auch in weiteren Einzelheiten beraten wir Sie gerne.

 

Namensänderung nach Auflösung der Ehe

Wenn Sie nach Auflösung Ihrer Ehe Ihren Geburtsnamen oder einen vorher geführten Familiennamen wieder annehmen möchten, sprechen Sie bitte persönlich bei uns vor.

Erforderliche Dokumente

Folgende Dokumente sollten Sie bitte mitbringen:

  1. Personalausweis oder Reisepass

  2. Beglaubigte Abschrift aus dem Heiratseintrag. Sie benötigen eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch Ihrer letzten Ehe. Dieses wird beim Standesamt des deutschen Eheschließungsortes geführt.

  3. Falls für die Ehe kein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch angelegt wurde, weil Sie vor dem 01.01.1958 oder nach dem 01.01.2009 in der Bundesrepublik oder vor dem 03.10.1990 in der ehemaligen DDR oder weil Sie im Ausland geheiratet haben, benötigen wir Ihre Heiratsurkunde ggf. mit Übersetzung eines in Deutschland beeidigten Übersetzers.

  4. Nachweis über die Auflösung der Ehe. Weiterhin erbringen Sie bitte den Nachweis über die Auflösung Ihrer Ehe, z.B. in Form des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk oder der Sterbeurkunde Ihres verstorbenen Partners.

  5. Falls die Auflösung der Ehe im Ausland geschah und der Nachweis darüber nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, benötigen Sie ferner eine deutsche Übersetzung eines in Deutschland beeidigten Übersetzers. Unter Umständen muss bei einer ausländischen Scheidung ein Anerkennungsverfahren vorab durchgeführt werden.

  6. Weitere Informationen zum Thema "Scheidung im Ausland" haben wir in einem eigenen Kapitel für Sie zusammen gestellt.

  7. Vorhandene Erklärungen. Falls Sie bereits eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben und darüber eine entsprechende Bescheinigung erhalten haben, bitten wir Sie, uns auch diese Bescheinigung mit vorzulegen.

Gebühren

Die Gebühr für die öffentliche Beglaubigung bzw. Beurkundung der vorgenannten Namenserklärungen beträgt derzeit 22,00 €. Hinzu kommt die Gebühr für eine beglaubigte Abschrift aus dem Heiratsbuch oder für eine Bescheinigung über die Namensänderung in Höhe von derzeit 10,00 € bzw. 9,00 €.

Ihre Erklärung muss in das Eheregister beim Standesbeamten des Eheschließungsortes eingetragen werden, damit sie wirksam werden kann. Von dort erhalten Sie dann einen urkundlichen Nachweis über Ihre neue Namensführung. Falls Sie im Ausland die Ehe geschlossen hatten, bescheinigt Ihnen das Wohnsitzstandesamt die Wirksamkeit Ihrer Namenserklärung.

Ansprechpartner

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Öffnungszeiten

 

Montag            10:00 - 12:00 Uhr

Dienstag          10:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch         10:00 - 12:00 Uhr

 

Donnerstag     10:00 - 12:00 Uhr

                und  14:00 - 18:00 Uhr

 

Freitag             10:00 - 12:00 Uhr