Informationen zur vorgezogenen Bundestagswahl 2025
Statt im Herbst wird der deutsche Bundestag bereits im Februar 2025 gewählt.
Die vorgezogene Bundestagswahl ist für Sonntag, 23. Februar terminiert.
Hier finden Bürgerinnen und Bürger die wichtigsten Informationen:
Amtliche Wahlbekanntmachung
Am 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
- Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
- Die Gemeinde ist in 13 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 12.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14:30 Uhr im Rathaus, 3. OG (Fraktionszimmer 1) bzw. 4. OG (Cafeteria), Am Markt 1, 66822 Lebach zusammen.
- Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer: a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung und b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
- Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
- Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
- Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
- Blinde und Sehbehinderte haben bei dieser Wahl wieder die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können angefordert werden beim Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e. V. Frau Vors. Silvia Hame, Küstrinerstraße 6, 66121 Saarbrücken, Telefon: 0681/81 81 81, E-Mail: info@bsvsaar.org,Internet: www.bsvsaar.org
Hier können Sie die Amtliche Wahlbekanntmachung als pdf einsehen und herunterladen.
Hier sehen Sie ein Muster des amtlichen Stimmzettels für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23.02.2025 im Wahlkreis 298 St. Wendel
Informationen zur Briefwahl
Die Stadtverwaltung erreichen derzeit viele Anträge und Anfragen in Bezug auf die Briefwahl. Aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl sind viele Fristen deutlich verkürzt worden, so auch die der Briefwahlen. Die Briefwahl kann entweder per Post, per eMail (briefwahl@ lebach.de), online (https://www.buergerdienste-saar.de/jfs/findform?shortname=Briefwahl_BTW_25_K&formtecid=3&areashortname=10044112) oder ab dessen Eröffnung persönlich im Briefwahlbüro beantragt werden. Der Versand der Wahlbenachrichtigungsbriefe erfolgt spätestens in der 5. Kalenderwoche, also ab dem 27. Januar. Das Briefwahlbüro wird der derzeitigen Planung zufolge am 10. Februar öffnen. Dieser Termin ist davon abhängig, ab wann uns die Stimmzettel zur Verfügung gestellt werden. Erst ab diesem Zeitpunkt können die bereits beantragten Briefwahlunterlagen an die Haushalte zugesandt werden. Die Möglichkeit zur Briefwahl endet am 21.02.2025 um 15:00 Uhr.
Aufgrund der verkürzten Briefwahlmöglichkeit von nur zwei Wochen rät die Stadt Lebach, von der Möglichkeit der Wahl am Wahlsonntag im zuständigen Wahllokal Gebrauch zu machen. Die Briefwahl sollte so rechtzeitig beantragt werden, damit für den Postweg noch genug Zeit verbleibt.
Bei der Briefwahl im Briefwahlbüro (in der ehemaligen Bücherei im Erdgeschoss des Rathauses) sollten wegen des zu erwartenden hohen Andrangs hinreichende Wartezeiten eingeplant werden.
Das Briefwahlbüro ist zu den folgenden Zeiten geöffnet:
Montag und Dienstag: 8:00 bis 12:00 und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch und Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 bis 18:00 Uhr durchgehend
zusätzlich
Samstag, 15.02.2025: 8:00 bis 14:00 Uhr
Freitag, 21.02.2025: 8:00 bis 15:00 Uhr
Am Samstag, dem 22.02.25, können von 8:00 bis 12:00 Uhr nur noch verloren gegangene oder nicht erhaltene Wahlscheine auf Antrag im Briefwahlbüro ersetzt werden. Reguläre Briefwahl ist an diesem Tag nicht mehr möglich.
Bekanntmachung der Stadt Lebach (Gemeindebehörde) über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23.02.2025
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Lebach wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt der Stadt Lebach (Rathaus, Erdgeschoss, Räume des Bürgerbüros, barrierefrei), Am Markt 1, 66822 Lebach für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Sofern Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07.02.2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Lebach, Wahlamt (Rathaus, Erdgeschoss, Räume des Bürgerbüros, barrierefrei), Am Markt 1, 66822 Lebach, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 298 St. Wendel durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a)
wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07.02.2025) versäumt hat,
b)
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c)
wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage,15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen , dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Lebach, den 21.01.2025
Stadt Lebach
Klauspeter Brill
Bürgermeister
Einteilung der Stadt Lebach in Wahlbezirke
Das Wahlgebiet Stadt Lebach wird aus Anlass der vorgezogenen Bundestagswahl in
folgende 15 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 01: Lebach
Wahlraum: Stadthalle, Pfarrgasse 10 (barrierefrei)
Wahlbezirk 02: Lebach
Wahlraum: Dörrenbachschule-Bistro, Dörrenbachstraße 6 (barrierefrei)
Wahlbezirk 03: Lebach
Wahlraum: Rathaus, Am Markt 1, Eingangshalle (barrierefrei)
Wahlbezirk 04: Falscheid
Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Ritterstraße 1 (barrierefrei)
Wahlbezirk 05: Eidenborn
Wahlraum: Kulturzentrum, Im Eichgarten 15 (barrierefrei)
Wahlbezirk 06: Landsweiler
Wahlraum: Stangenwaldhalle, Zum Stangenwald 19 (barrierefrei)
Wahlbezirk 07: Niedersaubach
Wahlraum: Gemeindezentrum, Geranienweg 1 (barrierefrei)
Wahlbezirk 08: Gresaubach
Wahlraum: Wendalinushaus (Dorfgemeinschaftshaus),
Wendalinusstraße 66-70 (barrierefrei)
Wahlbezirk 09: Aschbach
Wahlraum: Mehrzweckhalle, In der Hauschied 1
Wahlbezirk 10: Thalexweiler
Wahlraum: Feuerwehrgerätehaus, Schaumbergstraße 97 (barrierefrei)
Wahlbezirk 11: Steinbach
Wahlraum: Kultur- und Sporthalle, Pestalozzistraße 3 (barrierefrei)
Wahlbezirk 12: Dörsdorf
Wahlraum: Mehrzweckhalle, Scheuernstraße 61 (barrierefrei)
Wahlbezirk 13: Knorscheid
Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Körpricher Straße 18
Wahlbezirk 14: Briefwahl Lebach Nord mit den Stadtteilen
Aschbach, Dörsdorf, Gresaubach, Niedersaubach,
Steinbach, Thalexweiler
(Rathaus, Am Markt 1, Cafeteria)
Wahlbezirk 15: Briefwahl Lebach Süd mit den Stadtteilen
Eidenborn, Falscheid, Knorscheid, Landsweiler, Lebach
(Rathaus, Am Markt 1, Fraktionszimmer 1)
Wahlbezirk 1 - 13 Allgemeine Wahlbezirke
Wahlbezirk 14 + 15 Briefwahlbezirke
Erteilung von Gruppenauskünften aus dem Melderegister für Wahlzwecke
Im Hinblick auf die am 23.02.2025 stattfindende Bundestagswahl weise ich darauf hin, dass nach §50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Meldebehörden Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs dem jeweiligen Wahltermin vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten (Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen dürfen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Die Betroffenen, also die Wahlberechtigten, können der Auskunftserteilung widersprechen, d.h. verlangen, dass die Weitergabe ihrer Daten zu unterbleiben hat. Da die Auskünfte in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten erteilt werden können, sollte dies möglichst frühzeitig geschehen.
Sofern Sie nicht damit einverstanden sind, dass Ihre Daten für Wahlzwecke weitergegeben werden, teilen Sie dies bitte dem Bürgeramt der Stadt Lebach, Rathaus, Am Markt 1, 66822 Lebach, schriftlich oder persönlich mit. Ihr Widerspruch hat so lange Bestand, bis er widerrufen wird.
Lebach, den 07.01.2025
Der Bürgermeister
Klauspeter Brill
Bescheinigungen zu Wahlzwecken
Das Einwohnermeldeamt der Stadt Lebach hat für Bescheinigungen zu Wahlzwecken (Wahlrechtsbescheinigungen auf Unterstützungsformblättern nach Anlage 14 und 21 BWO, Wählbarkeitsbescheinigungen nach Anlage 16 BWO) zwischen Weihnachten und Neujahr einen Bereitschaftsdienst eingerichtet.
Das Bürgerbüro des Rathauses (Erdgeschoss) ist ausschließlich zu diesen Zwecken am Freitag, 27. Dezember sowie am Montag, 30. Dezember, jeweils von 8 bis 12 Uhr geöffnet.
Öffnungszeiten
RATHAUS
Montag bis Dienstag:
08:00 - 12:00 Uhr und
14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch:
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag:
08:00 - 12:00 Uhr und
14:00 - 18:00 Uhr
Freitag:
08:00 - 12:00 Uhr
BÜRGERBÜRO
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag:
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch:
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag:
08:00 - 18:00 Uhr durchgehend
Freitag:
08:00 - 12:00 Uhr
Jeder 1. Samstag im Monat:
10:00 - 12:00 Uhr