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Adoption in Deutschland

Die Adoption wird in Deutschland beim Notar beantragt und vom Vormundschaftsgericht durch Gerichtsbeschluss ausgesprochen.

Die rechtswirksame Adoption wird im Geburtseintrag vermerkt.

Nähere Informationen zur Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde nach rechtswirksamer Adoption erhalten Sie im Kapitel "Urkundenausstellung", klicken Sie bitte hier:

Öffnet internen Link im aktuellen FensterUrkundenausstellung

 

Adoption im Ausland

Wenn eine Adoption im Ausland ausgesprochen wurde, kommen Sie bitte mit sämtlichen "Adoptionsunterlagen" (Gerichtsbeschluss, Adoptionsurkunde, Bescheinigung oder ähnlichen Unterlagen) zu einem persönlichen Gespräch zu uns. Wir informieren Sie gerne über die Anerkennungs- und Wirksamkeitsfeststellung nach § 2 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) bzw. über weitere Schritte zur Erlangung eines Umwandlungsbeschlusses nach § 3 AdWirkG sowie über das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG). Selbstverständlich können Sie persönlich beim zuständigen Familiengericht, Amtsgericht Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Straße 13, 66119 Saarbrücken, einen Anerkennungs- oder Umwandlungsbeschluss für Ihre ausländische Adoption erwirken bzw. über einen inländischen Notar erwirken lassen.

 

 

Externer Link zum Amtsgericht Saarbrücken

http://www.ag-sb.saarland.de

 

Für weitere Informationen zur Auslandsadoption klicken Sie bitte hier:

externer Link: Bundesamt für Justiz

http://www.bundesjustizamt.de

Ansprechpartner

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Öffnungszeiten

 

Montag            10:00 - 12:00 Uhr

Dienstag          10:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch         10:00 - 12:00 Uhr

 

Donnerstag     10:00 - 12:00 Uhr

                und  14:00 - 18:00 Uhr

 

Freitag             10:00 - 12:00 Uhr