Adoption in Deutschland
Die Adoption wird in Deutschland beim Notar beantragt und vom Vormundschaftsgericht durch Gerichtsbeschluss ausgesprochen.
Die rechtswirksame Adoption wird im Geburtseintrag vermerkt.
Nähere Informationen zur Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde nach rechtswirksamer Adoption erhalten Sie im Kapitel "Urkundenausstellung", klicken Sie bitte hier:
Adoption im Ausland
Wenn eine Adoption im Ausland ausgesprochen wurde, kommen Sie bitte mit sämtlichen "Adoptionsunterlagen" (Gerichtsbeschluss, Adoptionsurkunde, Bescheinigung oder ähnlichen Unterlagen) zu einem persönlichen Gespräch zu uns. Wir informieren Sie gerne über die Anerkennungs- und Wirksamkeitsfeststellung nach § 2 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) bzw. über weitere Schritte zur Erlangung eines Umwandlungsbeschlusses nach § 3 AdWirkG sowie über das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG). Selbstverständlich können Sie persönlich beim zuständigen Familiengericht, Amtsgericht Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Straße 13, 66119 Saarbrücken, einen Anerkennungs- oder Umwandlungsbeschluss für Ihre ausländische Adoption erwirken bzw. über einen inländischen Notar erwirken lassen.
Externer Link zum Amtsgericht Saarbrücken
Für weitere Informationen zur Auslandsadoption klicken Sie bitte hier:
externer Link: Bundesamt für Justiz
Ansprechpartner
Kontakt
- Telefon: 06881 59-226 -227 -228
- Fax: 06881 59-225
- E-Mail: standesamt@ lebach.de
Bitte vereinbaren
Öffnungszeiten
Montag 10:00 - 12:00 Uhr Dienstag 10:00 - 12:00 Uhr Mittwoch 10:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 10:00 - 12:00 Uhr |