Gültigkeit der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland
Die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegt aus der Sicht des deutschen internationalen Privatrechts dem Recht des Register führenden Staates.
Um die Echtheit Ihrer Lebenspartnerschaftsurkunde beweisen zu können, ist es erforderlich, dass diese mit einer Überbeglaubigung (Legalisation oder Apostille) versehen ist. Bei manchen Staaten ist auch die inhaltliche Überprüfung der Urkunden nötig. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihre ausländische Begründung der Lebenspartnerschaft können Sie im deutschen Lebenspartnerschaftsregister eintragen lassen. Wir beraten Sie gerne.
Es steht Ihnen frei, in allen Ländern der Welt Ihre Lebenspartnerschaft zu begründen, wenn es dort rechtlich zulässig ist.
Welche Unterlagen Sie im entsprechenden Land für die Begründung Ihrer Lebenspartnerschaft benötigen, erfragen Sie bitte vor Ort oder bei der zuständigen Auslandsvertretung in Deutschland.
Sollte von Ihnen eine Familienstandsbescheinigung verlangt werden, erhalten Sie diese bei Ihrer zuständigen Meldebehörde.
Beurkundung einer Lebenspartnerschaft im Ausland
Nach der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland kann für Deutsche oder Lebenspartner mit deutschem Personalstatut die Lebenspartnerschaft im Register des Standesamts Lebach beurkundet werden. Antragsberechtigt sind die Lebenspartner; wenn beide bereits verstorben sind, kann der Antrag auch von den Eltern oder einem Kind gestellt werden. Das Standesamt Lebach ist für die Nachbeurkundung zuständig, wenn der Antragsteller hier seinen Wohnsitz hat.
Für Lebenspartner, bei denen keiner Deutscher ist oder keiner über einen besonderen Status (z.B. Asylberechtigung) verfügt, ist die Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister des Standesamts Lebach nicht möglich.
Erforderliche Antragsunterlagen
Ausländische Original-Lebenspartnerschaftsurkunde mit einem Legalisationsvermerk durch die jeweilige Deutsche Botschaft. In manchen Staaten wird statt des Legalisationsvermerkes von der zuständigen ausländischen Behörde eine Apostille angebracht. Bei Begründung einer Lebenspartnerschaft in einem sogenannten "Problemstaat" wird weder eine Apostille noch eine Legalisation angebracht, hier ist eine kostenpflichtige Echtheitsüberprüfung durch die jeweilige Deutsche Botschaft erforderlich, damit Ihre Lebenspartnerschaftsurkunde von den deutschen Behörden anerkannt wird. Diese Überprüfung können wir in die Wege leiten, falls dies noch nicht erfolgt ist. Bitte erkundigen Sie sich vor der Begründung Ihrer Lebenspartnerschaft bei uns, welche Art der "Überbeglaubigung" für Ihre ausländische Lebenspartnerschaftsurkunde erforderlich ist bzw. beachten Sie unser Merkblatt zum Thema Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland. Die Adressen der Deutschen Botschaften im Ausland bzw. der ausländischen Botschaften in Deutschland erhalten Sie vom Auswärtigen Amt oder auch bei uns.
- Ggf. eine deutsche Übersetzung eines in Deutschland beeidigten Übersetzers
- Personalausweis bzw. Reisepass
Weitere Unterlagen siehe Merkblatt
Adressen der Auslandsvertretungen
Informationen des Auswärtigen Amtes zum internationalen Urkundenverkehr
Gebühren
Die Bearbeitungsgebühr für die Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft im Register des Standesamts Lebach beträgt derzeit 66,00 € zuzüglich weiterer anfallender Gebühren, wie z.B. für Namenserklärungen, Urkundenausstellung, etc. (siehe Gebühren)
Ansprechpartner
Kontakt
- Telefon: 06881 59-226 -227 -228
- Fax: 06881 59-225
- E-Mail: standesamt@lebach.de
Bitte vereinbaren
Öffnungszeiten
Montag 10:00 - 12:00 Uhr Dienstag 10:00 - 12:00 Uhr Mittwoch 10:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 10:00 - 12:00 Uhr |