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Gebühren

Die Gebühren sind landesrechtlich geregelt.

Maßgeblich im Saarland ist das Allgemeine Gebührenverzeichnis in der Fassung der 52. Änderung.

Die unten gelisteten Gebühren können in bar oder mit EC-Karte entrichtet werden.

 

Punkt Gegenstand Gebühr/Euro
1. Eheschließung  
1.1. Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
55
1.2. wenn in Fällen der Tarifstelle 1.1. ausländisches Recht zu beachten ist 80-160
1.3. Vornahme der Eheschließung in den Diensträumen des Standesamts während der
üblichen Öffnungszeiten
40
1.4. Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten oder außerhalb der
Diensträume des Standesamts, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlicher
Erkrankung
83-214
1.5. Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung
zuständige Standesamt
40
1.6. Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer 55
2. nachträgliche Beurkundungen  
2.1. nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft
nach §§ 34, 35 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der jeweils geltenden Fassung
80-160
2.2. nachträgliche Beurkundung einer Geburt nach § 36 PStG 80-160
2.3. nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG 50-100
3. namensrechtliche Erklärungen  
3.1. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur
Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften
32
3.2. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Namenswahl nach Art. 48 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in der jeweils geltenden Fassung
oder die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Art. 47 EGBGB (§ 43 Abs. 1 PStG)
40
3.3. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen
nach § 45a PStG
28
3.4. Anmeldung und Beurkundung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der
Vornamen nach § 45b PStG i.V.m. §§ 2 und 4 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in
Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in der jeweils geltenden Fassung
45
3.5. Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine
namensrechtliche Erklärung
14
4. sonstige Amtshandlungen  
4.1. Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung 32
4.2. Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum
31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern
14
4.3. Ausstellung einer sonstigen Personenstandsurkunde oder einer elektronischen
Personenstandsbescheinigung
14
4.4. für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde oder
einer elektronischen Personenstandsbescheinigung, wenn es gleichzeitig beantragt
und in einem Arbeitsgang hergestellt wird
50 % der Gebühr nach 4.3.
4.5. Erteilung einer Auskunft aus einem oder die Gewährung der Einsicht  
4.5.1. in ein Personenstandsbuch oder -register 14
4.5.2. in eine Sammelakte 18-71
4.6. Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige
Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand
30-107
4.7. Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 15
4.8. Ausländische Entscheidungen in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen  
4.8.1. Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in
Ehesachen zur Vorlage bei der zuständigen Justizbehörde
40
4.8.2. Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschafts-
sachen durch das Standesamt
50
4.9. Berichtigung nach §§ 47, 48 PStG, wenn der in der Beurkundung zu berichtigende Fehler
auf falschen Angaben beruht und der Anzeigepflichtige dies zu vertreten hat
 
4.9.1. Aufnahme eines Antrags auf Berichtigung 54-214
4.9.2. Berichtigung des fehlerhaften Personenstandsregistereintrags 54-214
  Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher sowie die bei einer Eheschließung
veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumen sind als besondere Auslagen
im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und
Benutzungsgebühren im Saarland zu erheben.
 
4.10. Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 Absatz 1
Verordnung (EU) 2016/1191
14
4.11. für ein zweites oder jedes weitere Exemplar eines mehrsprachigen Formulars, wenn es
gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird
50 % der Gebühr nach 4.10.
4.12. Ausstellung einer Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung einer Geburt
oder eines Sterbefalls
14
     
     

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